Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung und Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich
aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Die Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende
Reglungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen
abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden
auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Bildautor ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Produktionsaufträge
2.1. Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhung braucht die
Fotografin nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten
Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist.
2.2. Der Auftraggeber darf der Fotografin für die Aufnahmearbeiten nur solchen Objekte und
Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist.
Der Auftraggeber hat die Fotografin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus
der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
2.3. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein
sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die Fotografin bevollmächtigt, die
entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung mit Absprache des
Auftragsgebers einzugehen.
2.4. Die Fotografin wählt die Bilder aus, die sie dem Auftraggeber beim Abschluss der
Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an denjenigen eingeräumt,
die der Auftraggeber als vertragsmäßig abnimmt
2.5. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens eine Woche nach Ablieferung der
Bilder bei der Fotografin eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als
vertragsmäßig und mängelfrei abgenommen.
3 Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten,
die der Fotografin im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für
Photomodelle, Reisen, Stylisten).
3.2. Das Produktionshonorar ist innerhalb von 14 Tagen fällig (siehe Rechnung). Wird eine
Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen
längeren Zeitraum, kann die Fotografin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten
Arbeitsaufwand verlangen.
3.3. Die zu zahlenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftragsgeber unmittelbar nach Ablieferung der
Photographien oder Dateien.
4 Terminabsage
4.1 Wird der Fototermin bis zu 48 Stunden vorher nicht abgesagt, fällt eine
Aufwandsentschädigung von 20 % an.
4.2 Angebote
Angebote gelten für eine Laufzeit von 30 Tagen. Kommt es nach dieser Zeit zur
Auftragsbestätigung muss das Angebot neu berechnet werden.
5. Anforderungen von Archivbildern
5.1. Bilder die der Auftraggeber aus dem Archiv der Fotografin anfordert, werden zur Sichtung
und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt.
Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind sie mit Fristablauf
wieder an die Fotografin zurückzugeben.
5.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte
übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung der
Fotografin.
5.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlage 4.2. für Skizzen oder als Layoutzwecken,
ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
5.4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Photograph eine Bearbeitungsgebühr
berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwands bemisst und
mindestens 30,00 € beträgt. Versandkosten ( Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für
besondere Versandkosten (Taxi. Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu
erstatten.
5.5. Nach Ablauf der Auswahlfrist sowie bei Überschreitung der Rückgabefrist der Bilder, die
vom Auftraggeber genutzt werden, ist bis zum Eingang der Bilder bei der Fotografin eine
Blockierungsgebühr von 1,25 € pro Tag und Bild neben den sonstigen Kosten und Honoraren
zu zahlen, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber nicht zu vertreten oder es
wurde vor Fristablauf eine andere schriftliche Vereinbahrung getroffen.
6. Nutzungsrechte
6.1. Der Auftraggebern erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten
Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im
Einzellfalle eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotografin berechtigt, die Bilder im
Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden.
6.2. Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an
Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlages, bedarf der schriftlichen Zustimmung der
Photographin.
6.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung
und Umgestaltung (z.B. Montage, phototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede
Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung im Ausschnitt) bedarf der
vorherigen Zustimmung der Fotografin. Hiervon ausgenommen ist lediglich Beseitigung
ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
6.4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist die Fotografin als Urheber zu benennen. Die Benennung
muss am Bild erfolgen.
7. Digitale Bildverarbeitung
7.1. Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege
der Datenübertragung oder auf Datenträgern sind nur zulässig, soweit die Ausübung der
eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
7.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des
Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-
Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer
gesonderten Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber.
7.3. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name der Fotografin mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch technische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der
Übertragungen der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Widergabe auf einem
Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und die Fotografin
jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
8. Schutzrechte Dritter
8.1 Sofern nicht die Fotografin ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die
Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der Bildenden und angewandten Kunst die
Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im
Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von
Veröffentlichungsgenehmigung bei Sammlungen, Museen etc. dem Auftraggeber.
8.2 Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Der
Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine
Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.
9. Haftung und Schadensersatz
9.1 Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
9.2 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des
Auftraggebers.
9.3 Für beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes Bildmaterial ist Schadensersatz
zu leisten, ohne dass der Fotograf die Höhe des Schadens nachzuweisen
hat in Höhe von
EURO 25,00 pro S/W- oder Colorabzug oder KB- Neg. – Duplikat
EURO 100,00 pro Mittel- oder Großformat- Neg. -Duplikat
EURO 200,00 pro Dia-Original, Negativ oder anderem Unikat
EURO 400,00 pro nicht wiederholbares Dia, Negativ oder anderem Unikat.
Bei Beschädigungen sind die Sätze entsprechend dem Grad der Beschädigung und
dem Umfang der weiteren Nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. Beiden Vertragsparteien
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer oder
gar kein Schaden eingetreten ist.
9.4 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal
ob in herkömmlicher oder digitaler Form – ist die Photographin berechtigt, eine Vertragsstrafe
in der Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen
üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 200,00 € pro Einzelfall. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt davon unberührt.
9.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung der Fotografin (Ziffer 5.4) oder
wird der Name der Fotografin mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer
6.3), so hat der Auftragsgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder
mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 100 €
pro Einzellfall. Der Fotografin bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
10. Mehrwertsteuer
Als Kleinstunternehmerin bin ich laut §19 UStG derzeit nicht vorsteuer-abzugspflichtig und
erhebe daher keine Umsatzsteuer.
11. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtstand
11.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
11.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluß ins
Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Photographin als Gerichtstand vereinbart.